Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) soxes AG
1. Anwendungsbereich und Geltung
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Kunde“) und soxes AG (nachfolgend „soxes“). Sie gelten für alle Leistungen, welche der Kunde von soxes bezieht, selbst wenn im Einzelfall nicht auf die AGB verwiesen wird.
b) Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von soxes schriftlich akzeptiert worden sind.
c) Diese AGBs bilden einen integralen Bestandteil aller (Einzel-)Verträge (nachfolgend „Vertrag“) zwischen soxes und dem Kunden.
2. Vertragsabschluss und Vertragsbestandteile
a) Offerten von soxes (nachfolgend „Offerte(n)“) sind 30 Tage gültig, sofern in der Offerte keine andere Gültigkeitsdauer festlegt wird.
b) Ein Vertrag zwischen soxes und dem Kunden kommt wie folgt zustande:
i. durch beidseitige Unterzeichnung einer Vertragsurkunde (einfache elektronische Unterschriften ausreichend);
ii. durch Gegenzeichnung der Offerte durch den Kunden (einfache elektronische Unterschriften ausreichend) oder einer Bestellung des Kunden auf die Offerte und anschliessende Auftragsbestätigung von soxes (Nachweis in Schriftform ausreichend); oder
iii. durch konkludentes Verhalten, in dem der Kunde Leistungen von soxes in Anspruch nimmt, die üblicherweise nur gegen Entschädigung erbracht werden.
c) Ein Vertrag besteht aus folgenden Bestandteilen, wobei bei Widersprüchen die nachstehende Rangfolge gilt:
i. Vertragsurkunde, respektive Offerte mit Auftragsbestätigung;
ii. Anhänge
iii. AGB von soxes
Abweichungen von der obigen Rangfolge sind nur gültig vereinbart, wenn sie in der Vertragsurkunde festgehalten werden. Sofern nicht anders explizit vermerkt wird, bedeutet ein Verweis auf die Schriftform („schriftlich“) in Verträgen mit soxes und/oder diesen AGBs nicht Schriftform im Sinne des Obligationenrechts. Stattdessen reicht ein Scan eines Dokuments, das die erforderliche(n) eigenhändige(n) Unterschrift(en) enthält, oder ein Dokument mit den/der erforderlichen einfachen oder qualifizierten elektronischen Signatur(en) aus.
3. Vertragsarten und Leistungen
soxes erbringt die im Vertrag bezeichneten Leistungen oder stellt die im Vertrag bezeichneten Produkte zu Verfügung. Es kommen folgende Arten von Verträgen in Frage:
i. Werkvertrag für Leistungen mit Werkvertragscharakter (gemäss Art. 363-379 OR), wie z.B. Softwareentwicklungsprojekte mit einem festen Preis und definiertem Projektziel (entsprechende Leistung von soxes unter einem solchen Vertrag nachfolgend bezeichnet als „Werk“);
ii. Auftrag für Leistungen mit Auftragscharakter (gemäss Art. 394-406 OR) wie z.B. agile, iterative Entwicklung in Zusammenarbeit mit dem Kunden, Bereitstellung eines Teams sowie Beratungs- oder andere Auftragsleistungen (entsprechende Leistung von soxes unter einem solchen Vertrag nachfolgend bezeichnet als „Auftrag“);
iii. Wartungsverträge und/oder Service Level Agreements (SLA) für Produkte oder Leistungen, wie z.B. 3rd- und 2nd-Level Support oder Betriebsleistungen wie die Überwachung und Wartungen von IT-Systemen on-premise oder in der Cloud; oder
iv. Lizenzvertrag für die Nutzung eines von soxes bereitgestellten Produktes, wie z.B. KUBE-X oder PasoPI.
4. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort befindet sich, sofern nicht anders definiert, in den Geschäftsräumen von soxes und ihren Gruppengesellschaften bzw. Gesellschaften, an welchen soxes direkt oder indirekt beteiligt ist (nachfolgend «Partner-Firmen»).
5. Termine und Verzug
a) Lieferfristen und Termine sind, sofern nichts anderes explizit schriftlich vereinbart wurde, Plandaten ohne Fälligkeits- oder Fixcharakter (d.h. gelten nicht als Verfalltage) und werden von soxes nach Möglichkeit eingehalten.
b) Für den Fall, dass die Parteien explizit schriftlich Lieferfristen und Termine mit Fälligkeits- oder Fixcharakter vereinbart haben, gilt Folgendes: Kann soxes die vorgesehenen oder vereinbarten Lieferfristen und Termine nicht einhalten, hat sie den Kunden umgehend zu informieren. Die Anzeige erfolgt an die Projektleitung. In diesem Fall verlängern sich die Lieferfristen und Termine angemessen. Soweit soxes kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) an der Verzögerung trifft, haftet sie nicht für allfälligen Verzugsschaden. Die falsche Einschätzung von technischen Schwierigkeiten (und der damit verbundenen Lösungsdauer) gilt nicht als grobes Verschulden.
c) Können die vorgesehenen oder vereinbarten Lieferfristen und/oder Termine aus einem Grund nicht eingehalten werden, welcher dem Kunden zuzuschreiben ist, so sind allfällige Lieferfristen und Terminzusagen von soxes nicht mehr bindend und der Kunde ersetzt soxes den daraus entstehenden Schaden und Mehraufwand (beispielsweise, weil ein Projektteam blockiert ist), wobei Wartezeiten in diesem Zusammenhang wie Arbeitszeiten zu vergüten sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
i. der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 8 hiernach nicht erfüllt; oder
ii. der Kunde mit seinen sonstigen vertraglichen Leistungen in Verzug ist, insbesondere bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
Das Gleiche gilt, wenn vorgesehene oder vereinbarte Lieferfristen und/oder Termine aufgrund sonstiger Hindernisse eintreten (auch wenn diese nicht dem Kunden zuzuschreiben sind), auf welche soxes jedoch keinen Einfluss hat (z.B. Stromausfälle, Verzug von Leistungen Dritter an den Kunden).
d) soxes verpflichtet sich, bei Auftragserteilung die für die termingerechte Abwicklung des Projektes notwendigen Mitarbeiter bereitzustellen. Sollte der Kunde nach Auftragserteilung das Projekt aus Gründen, die von soxes nicht zu verantworten sind, vorübergehend stoppen oder ganz abbrechen, erlischt der Anspruch des Kunden auf allenfalls zugesagte Projektmitarbeiter (bzw. auf allenfalls zugesagte Arbeitskapazität in Prozent).
6. Ablieferung und Abnahme im Falle von Verträgen mit Werkvertragscharakter
a) soxes und der Kunde vereinbaren einen Projektplan für das Werk sowie, ob eine Gesamtabnahme oder eine Reihe von Teilabnahmen erfolgen.
b) Das Werk oder der gelieferte Werkteil im Falle der Teilabnahme ist vom Kunden innert 15 Kalendertagen nach der Lieferung zu prüfen.
c) Festgestellte Mängel sind soxes schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Frist von 15 Kalendertagen nach Ablieferung keine schriftliche Mängelrüge, so gilt das Werk oder Teilwerk vom Kunden als genehmigt und abgenommen.
d) Zeigen sich später innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel, die auch bei übungsgemässer und sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, hat der Kunde diese der soxes innerhalb von 3 Werktagen nach deren Entdeckung anzuzeigen (vgl. Ziffer 9 hiernach). Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gelten die betreffenden Mängel als genehmigt und die entsprechenden Gewährleistungsansprüche als verwirkt.
e) Mit der erfolgreichen Abnahme aller Teillieferungen (Werksteile) gilt das Gesamtwerk als abgenommen, sofern nicht Mängel im funktionalen Zusammenspiel der Werksteile ersichtlich werden.
f) Unterlässt der Kunde die Prüfung oder teilt er soxes festgestellte Mängel nicht bzw. nicht rechtzeitig mit, so gelten die davon betroffenen Lieferungen trotz allfälliger Mängel als genehmigt und abgenommen.
g) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch eines Werkes wesentlich beeinträchtigen. Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel, welche nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, jedoch von soxes im Rahmen der Gewährleistung zu beheben sind (vgl. Ziffer 9 hiernach).
h) Mit der produktiven Nutzung eines Werkes gilt dieses in jedem Fall als abgenommen.
7. Mitwirkung des Kunden
a) Der Kunde gibt soxes rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen und von soxes eingeforderten Informationen bekannt.
b) Der Kunde schafft die Voraussetzungen dafür, dass soxes die Leistungen unter den Verträgen rechtzeitig und vertragsgemäss erbringen kann. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden zählen insbesondere:
i. Mitwirkung in der Projektorganisation;
ii. Rechtzeitiges Fällen von Entscheidungen;
iii. Einsetzen eines Projektverantwortlichen, welchem die erforderlichen Kompetenzen und die erforderlichen zeitlichen Ressourcen eingeräumt werden;
iv. Rechtzeitige Bereitstellung der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Mittel wie Drittprodukte, Drittleistungen oder vom Kunden selbst zu erbringende Leistungen;
v. Sicherstellung und Koordination von Nebenlieferanten von soxes;
vi. Durchführung einer Datensicherung unmittelbar vor Projektbeginn sowie von regelmässigen Datensicherungen während des Projekts, sofern diese Aufgabe im Vertrag nicht ausdrücklich soxes übertragen wird;
vii. Information von soxes über regulatorische Anforderungen, besondere technische Normen und generell von sämtlichen Eigenheiten des Kunden und/oder seiner IT-Umgebung, sofern die Erarbeitung dieser Informationen im Vertrag nicht ausdrücklich soxes übertragen wird.
c) Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen und Lizenzen.
d) Der Kunde verpflichtet sich, die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, bei Einsätzen vor Ort beim Kunden und bei auswärtigen Einsätzen, welche im Rahmen der Leistungserbringung erbracht werden, einzuhalten.
e) Bei Leistungen mit Auftragscharakter fallen in die Verantwortung des Kunden (zusätzlich zu den unter b) genannten Mitwirkungspflichten::
i. Die Erreichung der Projektziele.
ii. Die zeitliche und fachliche Strukturierung und Überwachung der Projekte.
iii. Die Sicherstellung, dass durch den Einsatz der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmenden keine Patent-,Lizenz- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
iv. Die sorgfältige Einweisung und anschliessende fachtechnische Betreuung der Teammitglieder von soxes.
v. Die Bereitstellung der notwendigen projektspezifischen Infrastruktur sowie Tools und Lizenzen. Die allgemeine Infrastruktur (Arbeitsplatz, Computer, Standard-Entwicklungsumgebungen etc.) werden von soxes zur Verfügung gestellt.
vi. Die Information der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmenden von soxes über die in seinem Betrieb geltenden Arbeitsnormen, Weisungen, Betriebs- und Sicherheitsrichtlinien und sonstige Standards, welche externe Mitarbeitende einzuhalten haben.
f) Für Wartungsverträge und/oder Service Level Agreements (SLA) ist der Kunde zu folgenden Beistellungen verpflichtet (zusätzlich zu den unter b) genannten Mitwirkungspflichten):
i. Er stellt soxes die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigten Informationen (insbesondere aktuelle Datenbank-Backups, Log-Files) und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung.
ii. Er stellt ausreichenden Zugriff zu Hardware, Software und Netzwerk sicher. Diese müssen der Aufgabenstellung für die Wartung und den Support entsprechend konfiguriert und zeitlich verfügbar sein, ansonsten können Mehrleistungen verrechnet werden.
iii. Er stellt während der vereinbarten Zeiten den für die Vertragserfüllung notwendigen raschen Zutritt oder Zugriff zu der erforderlichen Infrastruktur für sämtliche soxes Mitarbeiter.
iv. Er gewährleistet, dass Informationen und Vorfälle zentralisiert an soxes weitergeleitet werden, wobei ein klar definierter Ansprechpartner (Single Point of Contact) vom Kunden für die Zusammenarbeit benannt wird oder ein klarer Prozess für die Ermittlung der verantwortlichen Person definiert wird.
8. Leistungsänderungen bei Verträgen mit Werkvertragscharakter
a) Beide Parteien können Leistungsänderungen beantragen. Resultiert aus einer Leistungsänderung Mehraufwand, so ist soxes dafür vom Kunden zu entschädigen.
b) Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, so informiert soxes den Kunden in geeigneter Form in der Regel vor der Ausführung der geänderten Leistung. Vorbehalten sind Fälle besonderer Dringlichkeit.
9. Gewährleistung im Falle von Verträgen mit Werkvertragscharakter
a) soxes gewährleistet, dass die von ihr gelieferte und/oder installierte Software zusammen mit der von ihr gelieferter und installierter Hardware die schriftlich festgelegten Leistungen in der vereinbarten Hardund Softwareumgebung erbringt. Weiter gewährleistet sie, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen.
b) Die Parteien sind sich aber bewusst, dass es nach dem momentanen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. soxes
übernimmt keinerlei Gewähr, dass durch die Benutzung des Werks bzw. der Software bestimmte Ergebnisse erzielt werden können.
c) Für Software von Dritten, die von soxes geliefert wird, garantiert soxes lediglich die Programmeigenschaften, die den vertraglichen oder vom Hersteller garantierten Spezifikationen entsprechen.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate ab dem Abnahmedatum. Der Kunde verpflichtet sich, nach der Abnahme bzw. Genehmigung des Werks (gemäss Ziff. 6 hiervor) entdeckte Mängel die bei der übungsgemässen und sorgfältigen Prüfung im Rahmen der Abnahme (gemäss Ziff. 6 hiervor) trotz übungsgemässer und sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, schriftlich und innerhalb von 3 Werktagen nach deren Entdeckung der soxes anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werk auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.
e) Die während der Gewährleistungsfrist schriftlich gemeldeten, reproduzierbaren Fehler werden innerhalb angemessener Frist von soxes behoben. Anstelle von Nachbesserungsarbeiten kann soxes auch eine Folgeversion der Software liefern oder eine Umgehungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.
f) Minderung: Führt die Nachbesserung nicht zum gewünschten Erfolg, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
g) Andere gesetzliche Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandlung und Schadenersatz, sind ausdrücklich wegbedungen.
h) Ist die Mängelrüge berechtigt, so trägt die soxes die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen. Stellt sich die Mängelrüge als unberechtigt heraus, weil das Werk den vereinbarten Anforderungen entspricht, trägt der Kunde sämtliche der soxes aufgrund der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen.
i) Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur für schriftlich vereinbarte Eigenschaften. Für mündlich bestellte Änderungen oder Zusatzleistungen (d.h. freiwillige von soxes erbrachte Leistungen, welche über die schriftlich vereinbarten Eigenschaften hinausgehen) ist Gewährleistung ausgeschlossen.
j) Wurden Modifikationen an von soxes geliefertem Werk (Software, Dokumente, Daten, etc.) durch den Kunden oder durch Dritte getätigt, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
10. Haftung
a) soxes schliesst jede Haftung soweit gesetzlich zulässig aus. Insbesondere ist die Haftung für sämtliche Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen:
i. Welche durch soxes oder deren Erfüllungsgehilfen anders als vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
ii. Welche durch Nichtbeachtung der Produktespezifikationender von soxes entwickelten Software durch den Kunden oder Dritte entstanden sind.
iii. Welche durch den Einfluss von Produkten oder Leistungen des Kunden, Endkunden oder von Drittherstellern verursacht oder mitverursacht wurden.
iv. Welche durch Handlungen von anderen in die Programmierung / Wartung involvierten Entwicklungs- und Betriebsteams des Kunden oder Dritte entstanden sind (z.B. Fehlmanipulationen auf den Servern durch Mitarbeiter).
v. Welche verursacht wurden durch böswillige Handlungen von Dritten (z.B. Hackerangriffe und Manipulationsversuche).
vi. Welche durch höhere Gewalt entstanden sind z.B. Feuersbrunst, Erdbeben, Blitzschlag, andere Einwirkungen (z.B. Schwelbrand, Feuer, Anschläge, Flüssigkeiten, Gase, nukleare und chemische Reaktionen bzw. radioaktive Strahlung) oder durch Missbrauch oder Cyberattacken.
b) Für SLA/Wartungsverträge gilt zusätzlich: soxes versucht im Rahmen ihrer Möglichkeiten, dem Kunden eine möglichst durchgehende Verfügbarkeit der Software bzw. des Produkts sicherzustellen, übernimmt aber keinerlei Garantie für eine ununterbrochene und problemfreie Betriebsbereitschaft. Bei Unterbrechungen des Betriebs – etwa infolge technischer Störungen oder Wartungsarbeiten (auch durch Dritte) – stehen dem Kunden keine Ansprüche gegenüber soxes zu.
11. Kündigung bzw. Beendigung
a) Für Leistungen mit Auftragscharakter: Der Auftrag endet grundsätzlich mit der Erledigung der vereinbarten Leistungen oder am Ende der vertraglich vereinbarten Auftragsdauer (nachfolgend „Laufzeit“) und eine Kündigung ist nicht notwendig. Der Auftrag kann vor Ende der Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Für Laufzeiten kürzer als drei Monate kann auf Ende des laufenden Monats gekündigt werden. Als Laufzeit gilt die effektive Dauer des Auftrages, auch wenn diese länger als vorgesehen andauert. Während der Kündigungsfrist ist das volle vereinbarte Honorar geschuldet, selbst wenn der Kunde keine Leistungen der soxes mehr wünschen sollte, dabei gilt Folgendes:
i. Bei Verrechnung nach Aufwand ist das Honorar gemäss den vereinbarten Stundenansätzen, welches bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist geschuldet wäre, zu entrichten.
ii. Bei der Vereinbarung eines Gesamthonorars sind die bis zum Kündigungszeitpunkt effektiv geleisteten Stunden gemäss den vereinbarten Stundenansätzen geschuldet. Zusätzlich ist für die nichteingehaltene Kündigungsfrist derjenige Anteil am Gesamthonorar als Entschädigung zu bezahlen, welcher dem Verhältnis der Kündigungsfrist zur vertraglich vereinbarten Auftragsdauer entspricht. Die Summe der Honorars für die effektiv geleisteten Stunden und die Entschädigung darf auf jeden Fall das vereinbarte Gesamthonorar nicht übersteigen.
Vor dem Hintergrund, dass die soxes personelle Ressourcen für die gesamte vorgesehene Laufzeit bereitzuhalten hat, vereinbaren die Parteien, dass eine Vertragsbeendigung/Kündigung ohne Einhaltung der obgenannten Kündigungsfrist eine Beendigung zur Unzeit darstellt.
b) Für Leistungen mit Werkvertragscharakter: Der Kunde kann vor Vollendung des Werks unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf jedes Monatsende den Vertrag kündigen. Er hat dabei die bereits geleistete Arbeit zu vergüten und soxes vollumfänglich schadlos zu halten.
c) Für Wartungsverträge und/oder Service Level Agreements (SLA): Die Verträge werden unbefristet abgeschlossen und können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden, wobei eine Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten einzuhalten ist. Anpassungen oder Änderungen des Vertrags müssen spätestens bis zum Beginn des vierten Quartals eines jeden Vertragsjahres verhandelt und schriftlich vereinbart werden, ansonsten die Bedingungen des alten Vertrags bis Ende des kommenden Kalenderjahres weitergelten.
12. Vergütung
a) Der Kunde bezahlt soxes die im Vertrag bezeichnete Vergütung, wobei die Vergütung in der Regel entweder nach Aufwand, nach Aufwand mit Kostendach, als Festpreis (Pauschale) oder als Lizenz für ein Produkt (z.B. KUBE-X) berechnet wird. Ohne gegenteilige Vereinbarung im Vertrag wird soxes nach Aufwand vergütet.
b) Der Kunde anerkennt die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Stundenansätze von soxes, welche dem Kunden entsprechend bekanntgegeben werden.
c) Dem Kunden ist bewusst, dass sich bei längerfristigen Verträgen aufgrund der Teuerung, steigender Betriebskosten oder anderen wirtschaftlichen Faktoren die Stundensätze verändern können. Soxes wird in diesem Fall eine allfällige Anpassung unter Einhaltung der oben definierten Kündigungstermine und schriftlich begründet anzeigen (Anzeige per E-Mail ausreichend). Der Kunde hat dabei die Möglichkeit den Vertrag gemäss den oben definierten Kündigungsbedingungen zu kündigen.
d) Sämtliche Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, exkl. Mehrwertsteuer und Spesen gemäss folgender Spesenregelung:
i. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit
ii. Reisespesen für Fahrten mit öffentlichem Verkehr: effektive Kosten für Tickets 1. Klasse.
iii. Reisespesen für Fahrten mit PW: CHF 0.70 pro km.
iv. Reisespesen mit Flugzeug: effektive Kosten mit dem jeweils günstigsten Tarif, der das unbeschränkte Umbuchen der Flüge erlaubt.
v. Übernachtungskosten: effektive Übernachtungskosten in einem Hotel der mittleren Preisklasse.
e) Allfällige, von soxes während einer bestimmten Dauer freiwillig und entgegenkommenderweise gewährte Server Hosting und Housing Dienste werden nicht verrechnet; es besteht dafür auch kein Anspruch des Kunden auf Verfügbarkeit und Dauerhaftigkeit der entsprechenden Server Hosting und Housing Dienste.
13. Kostenpflichtige Lizenzen von Dritten
a) soxes setzt Standardsoftware von Dritten (z.B. Frameworks, Komponenten, Libraries) ein. Die Rechte an eingesetzter Standardsoftware von Dritten verbleiben bei diesen. soxes garantiert aber, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
b) Lizenzgebühren für ihre Standard-Entwicklerlizenzen von Dritten trägt soxes. Individuelle Lizenzgebühren von Dritten, die über soxes Standard-Entwicklerlizenzen hinausgehen, werden dem Kunden weiterverrechnet. Der Kauf und die Installation solch kostenpflichtiger Lizenzen wird vorgängig mit dem Kunden abgesprochen und ihm zur Genehmigung unterbreitet.
c) soxes setzt für die Softwareentwicklung und den Betrieb auch Repository-Management-Software sowie Automatisierungs- und Überwachungs-Software ein, die kostenpflichtig ist. Für deren Einsatz verrechnet soxes im Rahmen eines Wartungsvertrags eine jährliche Pauschale weiter.
d) soxes stellt dem Kunden auf Wunsch Zugänge zu ihrer Dokumentations- und Projektmanagement-Software zur Verfügung, so dass der Kunde diese gemeinsam mit soxes nutzen kann. Dies bietet dem Kunden die Möglichkeit, in Echtzeit zu kollaborieren, Informationen zu teilen und Projekte zu verfolgen. soxes ist für die Verwaltung und Wartung dieser Zugänge verantwortlich und verrechnet dafür im Rahmen eines Wartungsvertrags eine jährliche Pauschale pro Nutzer weiter.
14. Rechnungstellung
a) Für Werkverträge und Aufträge: Wenn vertraglich nicht anders vereinbart (z.B. Monatsrechnung, Vorauszahlung), erfolgt die Rechnungstellung wie folgt: 50% des Gesamtbetrages bei Abschluss des Vertrages, 50% nach Lieferung des Werks auf ein Test- oder Integrations-System, auf welches der Kunde Zugriff hat, bzw. nach Beendigung des Auftrags.
b) Für Wartungsverträge und/oder Service Level Agreements (SLA): Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils jährlich vorschüssig.
c) soxes gewährt eine Zahlungsfrist von 20 Tagen. Der Kunde verpflichtet sich, die Zahlungen jeweils innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Nach Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weiteres in Verzug (Verfallstag). Es ist insbesondere keine Mahnung notwendig.
d) Nach Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist ist soxes berechtigt, entweder (i) weiterhin die Zahlung zu verlangen oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten und das erstellte Werke (bzw. die erstellten Werke) wieder in Besitz zu nehmen (bei Verträgen mit Werkvertragscharakter). Zusätzlich kann soxes Schadenersatz geltend machen. Es ist ein Verzugszins von 7% des Rechnungsbetrags pro Jahr geschuldet.
e) Kann eine Lieferung (bzw. Teillieferung) eines Werks aus Gründen, soxes nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin durchgeführt werden, so wird die Zahlung für die Lieferung (bzw. Teillieferung) nach entsprechender Lieferbereitschaft der soxes und/oder nach vereinbartem Liefertermin ebenfalls innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
f) Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen, die er gegenüber soxes hat (bspw. allfällige Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche), mit Forderungen der soxes gegenüber dem Kunden zu verrechnen.
15. Schutzrechte
a) Alle Eigentums- bzw. Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften an solchen), die an einer komplett und individuell für den Kunden entwickelten Software entstehen (insbesondere am Quellcode, an der Dokumentation), gehen mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Kunden über. Der Kunde ist berechtigt, die durch soxes für den Kunden komplett und individuell entwickelte Software ohne Einschränkungen einzusetzen, ganz oder auszugsweise zu kopieren, zu ändern, seinen Bedürfnissen anzupassen und mit anderen Programmen zu verbinden. Sämtliche Eigentums- bzw. Schutzrechte an den gelieferten Werken / Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei soxes. Soxes hat das Recht notfalls gegenüber dem Kunden möglicherweise Zugriffsberechtigte über das Eigentum bzw. die entsprechenden Schutzrechte der soxes an den Werken / Produkten zu informieren.
b) Im Falle eines KUBE-X Projektes, oder falls die Lösung für den Kunden andere bereits von soxes im Vorfeld entwickelte Softwarenmodule beinhaltet, gilt das hiervor unter a) Festgehaltene nur für die für den Kunden individuell erstellten Teile respektive Module und nicht für bereits von soxes (vor-)gefertigte und bereitgestellte Module. Für die von soxes in diesem Zusammenhang bereitgestellten, bereits vorgefertigten Module erhält der Kunde ein beschränktes Nutzungsrecht wie unter d) festgehalten.
c) Stellt das Ergebnis von Leistungen von soxes eine patentfähige Erfindung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er die dafür geschuldete Vergütung vollständig bezahlt hat. Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der Leistungen von soxes. Sofern erforderlich und möglich werden Unterstützungsleistungen durch soxes bei Patentanmeldungen gegen gesonderte Vergütung geleistet.
d) An anderen Immaterialgüterrechten der soxes (insb. an Urheber- und Know-how Schutzrechten) welche für die Nutzung des Werkes erforderlich sind, erhält der Kunde ein beschränktes Nutzungsrecht, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat. Das Nutzungsrecht erlaubt dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse von soxes für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vorbehältlich einer anderen Regelung ist es zeitlich unbefristet. Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv. Zudem ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar und umfasst insbesondere kein Bearbeitungs- und Vertriebsrecht. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Standardkomponenten von soxes (insb. Teile des Produktes KUBE-X und andere verwendete Frameworks und Shared Libraries, d.h. solche Teile, welche soxes nicht speziell für den Kunden (vor-)gefertigt hat) losgelöst vom Arbeitsergebnis selbstständig zu bearbeiten und zu vertreiben.
e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der Leistungen, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingungen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Lizenz.
f) soxes ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how frei, soweit dabei die Geschäftsgeheimnisse des Kunden gewahrt bleiben.
16. Geheimhaltungspflicht
a) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen über ihre Projekte, Geschäftsvorkommnisse, Verfahren und dergleichen vertraulich zu behandeln und die Weitergabe solcher Informationen an Dritte (wobei Gruppengesellschaften von soxes bzw. deren Mitarbeiter sowie Partner-Firmen von soxes bzw. deren Mitarbeiter nicht als «Dritte» im Sinne dieser Ziffer gelten) zu verhindern. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
b) Beide Parteien erklären, dass sie ihren Partnern, Mitarbeitenden und Arbeitnehmenden, die Kenntnisse von den besagten Informationen erhalten, entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen.
c) Von der Geheimhaltungsverpflichtung ausgeschlossen sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind, die die andere Vertragspartei von Dritten, die diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei unterliegen, rechtmässig erhalten hat oder erhält, die bei Vertragsschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoss gegen die in diesen AGBs erhaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden.
17. Bekanntmachung der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit mit dem Kunden (d.h. die Nennung des Namens des Kunden sowie eine generelle Umschreibung der für den Kunden erbrachten Leistungen) darf von soxes Dritten gegenüber bekannt
gegeben werden (insb. auch zu Marketingzwecken). Die Bekanntgabe an Dritte von Details der Zusammenarbeit – sei es zu Marketingzwecken, sei es im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen – bedürfen vorab der Zustimmung durch den Kunden (Zustimmung per E-Mail ausreichend).
18. Beizug Dritter
18.1 Hilfspersonen
a) soxes kann zur Leistungserbringung Hilfspersonen im In- und Ausland beiziehen.
b) Der Kunde hat das Recht, Hilfspersonen abzulehnen, sofern er dafür wichtige Gründe vorbringen kann. Dieses Ablehnungsrecht gilt jedoch nicht für Mitarbeiter der soxes sowie Gruppengesellschaften von soxes und/oder und langjährige Partner-Firmen der soxes (bzw. deren Mitarbeiter).
c) Eine Haftung für die Leistungen von Hilfspersonen im Sinne von Art.101 OR wird – soweit gesetzlich zulässig – vollständig ausgeschlossen.
18.2 Beizug von Experten
a) Sind für bestimmten Leistungen Spezialkenntnisse erforderlich, über welche soxes (bzw. deren Mitarbeiter), Gruppengesellschaften von soxes (bzw. deren Mitarbeiter) und/oder und langjährige Partner-Firmen der soxes (bzw. deren Mitarbeiter) nicht selbst verfügen, so kann soxes die Erbringung solcher Leistungen mit Zustimmung des Kunden einem Experten übertragen.
b) soxes übernimmt keine Verantwortung und Haftung für die Leistungen beigezogener Experten.
18.3 Nutzung von Drittleistungen
a) soxes kann im Rahmen der Leistungserbringung Cloud-Leistungen, Rechenzentrumsleistungen sowie Software und KI von Dritten einsetzen.
19. Abwerbeverbot
Die Anstellung, oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form, von Mitarbeitern oder sonstigen Hilfspersonen von soxes durch den Kunden während der Vertragsdauer und innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages darf nur mit schriftlichem Einverständnis von soxes erfolgen.
Verletzt der Kunde die vertragliche Pflicht gemäss Abs. 1 dieser Ziffer 19, so schuldet er soxes eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 50’000, sofern der Kunde nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
20. Handhabung gegenseitigen Eigentums
Material, Gerätschaften, Infrastruktur und/oder andere Hilfsmittel (Testausrüstung, Test- & Messgeräte, Ziel-Hardware oder Ziel-Infrastruktur, Software, Manuals & Bücher, Büro-Infrastruktur, Werkzeuge etc.), welche im Rahmen der Zusammenarbeit gegenseitig zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum der ausleihenden Partei. Die empfangende Partei darf die Hilfsmittel im Rahmen der Zusammenarbeit unentgeltlich nutzen, gemäss den Instruktionen der Eigentümerin bzw. Inhaberin der entsprechenden Schutzrechte.
Alle zur Verfügung gestellten Hilfsmittel werden für die Dauer der Zusammenarbeit auf einer gemeinsamen Inventur-Liste geführt, unter Angabe der jeweiligen Eigentümerin. Nach Beendigung der Zusammenarbeit werden die ausgeliehenen Hilfsmittel an die Eigentümerin bzw. Inhaberin der entsprechenden Schutzrechte zurückgegeben und aus der Inventur-Liste ausgetragen.
21. Datenschutz und Datensicherheit
a) Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung («DSG») einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.
b) Teile der Leistungserbringung können von Personen ausserhalb der Schweiz und der EU ausgeführt werden. In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. d des DSG hat soxes mit allen Entwicklungsstandorten die Standardvertragsklauseln 2021/914 der EU unterzeichnet.
c) soxes wird personenbezogene Daten (wie z.B. Namen, Adressen, E-Mail-Adressen, usw.) im Einklang mit der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung bearbeiten. Insbesondere hat soxes angemessene technische und organisatorische Massnahmen ergriffen, um Personendaten gegen Verlust und unbefugten Zugriff zu schützen.
d) soxes ist befugt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung an Dritte weiterzugeben. soxes wird mittels angemessener Massnahmen sicherstellen, dass Dritte die personenbezogenen Daten unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung bearbeiten.
e) soxes sowie allfällige von soxes beigezogene Dritte können personenbezogene Daten insbesondere in folgender Weise verwenden a) Zur Überprüfung von Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss, b) zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden, c) zur Adressvalidierung, d) zur Verhinderung einer unrechtmässigen Benutzung der Leistungen, e) zur Rechnungsstellung, f) zu Finanzierungs- und Inkassozwecken und g) zur Erstellung von Bonitäts- und Kreditauskünften.
f) Die vom Kunden gegenüber soxes offengelegten Personendaten werden bei soxes so lange gespeichert, wie dies für die Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich aus dem zwingenden anwendbaren Recht längere Aufbewahrungsfristen ergeben können.
g) Der Kunde hat, im Rahmen des anwendbaren Rechts, die folgenden Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung seiner Personendaten: Der Kunde hat das Recht zu wissen, welche Personendaten soxes über ihn bearbeitetet. Der Kunde hat auch das Recht zu verlangen, dass falsche Personendaten korrigiert werden oder dass Personendaten gelöscht werden. Der Kunde kann seine Zustimmung zur Bearbeitung von Personendaten jederzeit widerrufen oder einschränken. Der Kunde hat ausserdem das Recht, Personendaten auf einem computer-lesbaren Datenträger zu erhalten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Einschränkungen der Bearbeitung oder die Löschung seiner Personendaten dazu führen kann, dass soxes seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht mehr nachkommen kann.
h) Im Falle einer Bearbeitung von Personendaten empfiehlt soxes grundsätzlich allen Kunden einen Auftragsdatenbearbeitungsvertrag nach Art. 9 DSG abzuschliessen.
i) Bei Fragen oder Anliegen betreffend die Bearbeitung seiner Personendaten kann sich der Kunde an folgende Stelle wenden: soxes AG, Sennweidstr. 1b, CH-8608 Bubikon, Tel. +41 55 253 00 53, E-Mail: hello@soxes.ch.
22. Aussergerichtliche Streitbeilegung
a) Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag und/oder diesen AGBs, einschliesslich deren Gültigkeit, Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit, verpflichten sich die Parteien, angemessene Anstrengung zu unternehmen, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Jede Partei ist erst nach erfolglosem Durchlaufen dieses Streitbeilegungsverfahren berechtigt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Das Recht der Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, bleibt von der Pflicht, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuführen, unberührt.
b) Jede Partei muss die andere Partei schriftlich über die Natur der Streitigkeit und die gewünschten Lösungen informieren.
c) Beide Parteien verpflichten sich, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung in Verhandlungen zu treten und in gutem Glauben zu versuchen, die Streitigkeit beizulegen.
d) Wenn die Streitigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen nach Beginn der Verhandlungen beigelegt wird, können die Parteien sich einvernehmlich auf ein Mediationsverfahren einigen. Die Mediation wird von einem neutralen Mediator durchgeführt, der von beiden Parteien akzeptiert wird. Die Parteien teilen sich die Kosten für ein solches Mediationsverfahren hälftig.
e) Erst wenn die oben genannten (aussergerichtlichen) Schlichtungs- und Mediationsverfahren erfolglos bleiben, steht es den Parteien frei, rechtliche Schritte einzuleiten. Der Gerichtsstand und das anwendbare Recht richten sich nach den Bestimmungen in den Schlussbestimmungen dieser AGB.
23. Schlussbestimmungen
a) soxes kann diese AGBs jederzeit ändern. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt (Mitteilung per E-Mail ausreichend) und gelten als genehmigt, sofern innerhalb einer Frist von 30 Tagen kein schriftlicher Widerspruch erfolgt ist.
b) Sollten einzelne Bestimmungen von Verträgen und/oder dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit dieser Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit dieser Bestimmungen entsprechend.
c) Auf sämtliche Verträge zwischen soxes und dem Kunden (inkl. dieser AGBs) ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) findet keine Anwendung bzw. wird wegbedungen.
d) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen soxes und dem Kunden (inkl. diesen AGBs) sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von soxes zuständig.
Allgemeine Geschäftsbedingungen soxes AG – 10.06.2025